Rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG.
Sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Vertretung entstehen Anwaltskosten.
Hierbei gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschiedliche Gebühren und Auslagenkosten vor, die ein Anwalt je nach Tätigkeit erheben kann. Die Gebühren berechnen sich in Abhängigkeit von dem Streit- oder Gegenstandswert nach bestimmten Gebührensätzen, die sich wiederum nach dem Streitwertrigkeitsgrad, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit richten.
Für die reine Rechtsberatung nach § 34 RVG ist die Höhe der Gebühr, die ein Anwalt gegenüber einem Verbraucher erheben kann, nach oben hin gedeckelt. Für eine Erstberatung darf der Rechtsanwalt maximal 226,10 Euro brutto abrechnen.
Für die Ermittlung der Höhe der Anwaltskosten können Sie folgende Tabelle und Anwaltskostenrechner nutzen:
Anwaltskosten gemäß RVG (RVG-Tabelle)
Die Rechtsanwaltskosten der Vollstreckung
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir die Kostenübernahmezusage von der Rechtsschutzversicherung gerne für Sie ein und führen die entsprechende Korrespondenz mit Ihrer Versicherung im Rahmen des Üblichen.
Honorarvereinbarung
Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung ist die so genannte Honorarvereinbarung. Hier vereinbaren wir mit Ihnen ein Honorar für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwaltes pro Stunde oder auch Pauschalhonorar.
Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe
Es gibt die Möglichkeit Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe bei dem jeweiligen Gericht zu beantragen, wenn sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.
Die Beratungshilfe deckt dabei unsere außergerichtliche, die Prozesskostenhilfe (PKH) die gerichtliche Tätigkeit ab. Eine Broschüre des Bundesjustizministeriums halten wir hier für Sie zum Download bereit.